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   BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99   

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https://dejure.org/2000,9730
BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99 (https://dejure.org/2000,9730)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2000 - IV R 76/99 (https://dejure.org/2000,9730)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - IV R 76/99 (https://dejure.org/2000,9730)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gewinne aus Sonderkulturen - Wohnsitzfinanzamt - Vorbehalt der Nachprüfung - Änderungsbescheide - Außenprüfung - Routineprüfung - Prüfungsanordnung

  • Judicialis

    EStG § 13a; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 193; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

    Auszug aus BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99
    Vielmehr handele es sich um eine Prüfung aus besonderem Anlass, die entsprechend begründet werden müsse (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).

    Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Willkür- und Schikaneverbots (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220) seien keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch erkennbar.

    Der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 genüge nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).

  • BFH, 25.11.1997 - IV R 44/97

    Rechtliche Wirkungen des Niederschreibens lediglich inhaltsloser oder

    Auszug aus BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99
    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N.; vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100, und vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz. 61).
  • BFH, 17.07.1985 - I R 214/82

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung - Prozeßvoraussetzungen -

    Auszug aus BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99
    Das Rechtsschutzinteresse sei entfallen, nachdem die angeordnete Betriebsprüfung durchgeführt und abgeschlossen worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21).
  • BFH, 04.11.1987 - II R 102/85

    Anordnung einer Außenprüfung zur Feststellung, ob und inwieweit Steuern

    Auszug aus BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99
    Im Übrigen sei es sogar zulässig, ausschließlich festzustellen, ob und in welchem Umfang Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden seien (BFH-Urteil vom 4. November 1987 II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113).
  • BFH, 20.11.1990 - IV R 80/90

    Wesentlicher Verfahrensmangel und zulassungsfreie Revision

    Auszug aus BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99
    Dagegen ist die Rüge unschlüssig vorgetragen, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschlüsse in BFHE/NV 1999, 1100, m.w.N., und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).
  • BFH, 12.06.1996 - IV R 45/95

    Anforderungen an eine Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99
    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N.; vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100, und vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz. 61).
  • BFH, 20.01.1999 - IV R 52/98

    Verfahrensmängel; fehlende Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 21.06.2000 - IV R 76/99
    Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht nur dann gegeben, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m.w.N.; vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100, und vom 20. Januar 1999 IV R 52/98, BFH/NV 1999, 1100; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz. 61).
  • BFH, 21.06.2001 - I R 24/00

    Verletzung des Rechts auf Gehör - Ermessenserwägungen - Versagung des

    Die hiernach maßgebliche Erkennbarkeit der vom Gericht angestellten Überlegungen ist zum einen dann nicht gegeben, wenn entweder Entscheidungsgründe überhaupt fehlen (Senatsurteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417) oder die im Urteil niedergelegten Erwägungen inhaltslos und floskelhaft oder schlechterdings unverständlich sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 296; vom 8. Februar 2000 VII R 58/99, BFH/NV 2000, 966; vom 21. Juni 2000 IV R 76/99, BFH/NV 2000, 1486) sind.
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